Elektro-Dienstwagen zahlen nur die Hälfte an Steuer
Seit dem 1. Januar 2019 wird für die Versteuerung von Dienstwagen mit Elektromotor nur die Hälfte des Listenpreises zur Berechnung herangezogen. Damit will die Regierung die Elektromobilität weiter vorantreiben. Du willst auch einen Firmenwagen versteuern? Wir zeigen dir in diesem Artikel, worauf du achten musst.
Die neue 0,5 Prozent-Regelung für dienstliche E-Autos
Um die Nachfrage nach Elektroautos anzukurbeln, beschloss das Bundeskabinett am 1. August 2018 eine milliardenschwere Förderung für Fahrzeuge mit Elektromotoren. Die neue 0,5 Prozent-Regelung gilt übrigens auch für Plug-in-Hybridfahrzeuge, die Verbrennungs- und Elektromotoren kombinieren. Was die Regelung bedeutet, erfährst du im nächsten Abschnitt.
Steuerliche Entlastung für Arbeitnehmer
Arbeitnehmern, die bei ihrem Dienstwagen auf umweltfreundliche Alternativen setzen, winkt seit Anfang 2019 ein Vorteil in der Steuer. Die Maßnahme soll zu einer größeren Menge von Elektroautos und Plug-in-Hybriden in den Flotten von Behörden und Unternehmen führen. Wer also bisher sein dienstliches Auto auch privat nutzte, versteuerte auf Basis der Ein-Prozent-Regelung monatlich ein Prozent des Brutto-Listenpreises. Das bedeutet, dass Sachleistungen, beispielsweise das Smartphone oder der Firmenwagen, über die Lohnabrechnung als geldwerter Vorteil versteuert werden müssen, sobald diese privat genutzt werden.
Elektro-Firmenwagen versteuern: das solltest du wissen
Wer einen E-Dienstwagen zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021 kauft oder least, kommt in den Genuss der neuen "0,5 Prozent-Regelung". Arbeitnehmer müssen hier für die Versteuerung ihres Firmenwagens, wenn er als geldwerter Vorteil angesehen wird, nur den halben Listenpreis ansetzen. Die Förderung ist übrigens begrenzt und gilt nur innerhalb der genannten drei Jahre. Entscheidend für die geringere Anrechnung beim Finanzamt ist die Anschaffung bis Ende 2021.
Die Förderung kann allerdings in vollem Umfang über den Zeitraum hinausgehen. Die Begünstigung endet erst bei einem Halterwechsel durch Arbeitnehmer oder wenn der Dienstwagen nicht länger Bestandteil des Betriebsvermögens des Arbeitgebers ist.
Speziell bei hybriden Dienstwagen mit Plug-in sind allerdings bestimmte Bedingungen notwendig, um in den Genuss des steuerlichen Vorteils zu kommen. So sollte der Ausstoß von Kohlendioxid den Wert von 50 Gramm pro gefahrenem Kilometer nicht übersteigen. Außerdem dürfen hybride Firmenwagen mit Plug-in nur dann zur Hälfte versteuert werden, wenn die Reichweite des Elektroantriebes mindestens 40 Kilometer umfasst.
Wann gilt ein Fahrzeug überhaupt als Firmenwagen?
Ein Auto ist dann ein Teil des Unternehmens, wenn mindestens 10 Prozent der Fahrten als betriebliche Nutzung stattfinden. Sobald die tatsächlichen Fahrten für die Firma einen Anteil von mehr als 50 Prozent ausmachen, muss das Fahrzeug zum Betriebsvermögen hinzugerechnet werden.
Sobald der Arbeitgeber dem Mitarbeiter einen Dienstwagen anbietet, stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer das Fahrzeug auch privat nutzen darf. Ein Blick in den Arbeitsvertrag verrät, ob eine Privatnutzung überhaupt vorgesehen ist. Bietet der Arbeitgeber die Option, sollte der Mitarbeiter nicht vergessen, das Auto als geldwerten Vorteil in der Steuererklärung anzugeben. Denn die Art der Nutzung beeinflusst die Berechnung der Sozialversicherungen und des Lohnsteuerabzuges. Hier wird ein geldwerter Vorteil zum Bruttolohn hinzugerechnet und später vom Nettoeinkommen wieder abgezogen.
Für eine individuelle Berechnung lohnen sich Brutto-Netto-Rechner für Firmenwagen. Diese Firmenwagenrechner werden online oft kostenlos angeboten und verschaffen mehr Klarheit über zukünftige Kosten, auch im Vergleich gegenüber einem eigenen Auto.
Wer muss seinen Firmenwagen versteuern?
Alle Angestellten und Selbstständige, die ihren Dienstwagen für private Fahrten nutzen, müssen diesen versteuern und den geldwerten Vorteil in der Steuererklärung angeben. Dies gilt auch für den privaten Nutzungsanteil von zwei Firmenwagen. In dem Fall muss der Fahrzeughalter beide Dienstwagen dem Finanzamt melden, sobald die PKW-Nutzung privat erfolgt.