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Firmenwagen versteuern: Regeln zur Versteuerung von Dienstautos und elektrischen Firmenwagen

Ein Firmenwagen ist ein Fahrzeug, dass dir von deinem Arbeitgeber bereit gestellt wird. Du hast mit dem Wagen die Möglichkeit, alle geschäftlichen Fahrten durchzuführen, die im Rahmen deiner Anstellung notwendig werden. Es besteht jedoch auch die Option, den Firmenwagen für private Zwecke zu nutzen. In diesem Fall entsteht für dich ein geldwerter Vorteil, sodass der Firmenwagen versteuert werden muss.

Firmenwagen im Unternehmen für geschäftliche Fahrten

Firmenwagen sind in Unternehmen häufig ein Bestandteil des Arbeitsvertrages, um Angestellten eine flexible Mobilität zu gewährleisten. Arbeitnehmer übergeben ein Dienstfahrzeug an Arbeitnehmer, die im Arbeitsverhältnis regelmäßig betriebliche Wege fahren müssen. Die Modellpalette von Firmenwagen reicht dabei vom Kleinwagen bis zu teuren Fahrzeugen mit einer gehobenen Ausstattung. Die Wahl des passenden Firmenwagens hängt immer von verschiedenen Faktoren ab, etwa von der Position im Unternehmen, von der Branche und dem Einsatzzweck des Fahrzeugs.

Wann ist von einem Firmenwagen die Rede?

Ein Auto ist ein Teil des Unternehmens, wenn mindestens zehn Prozent der Fahrten einen geschäftlichen Zweck haben. Sobald die tatsächlichen Fahrten für die Firma einen Anteil von mehr als 50 Prozent erreichen, muss das dienstlich genutzte Auto zum Betriebsvermögen hinzugerechnet werden.

Sobald der Arbeitgeber den Mitarbeitern einen Dienstwagen anbietet, stellt sich die Frage, ob diese das Fahrzeug auch privat nutzen dürfen. Die Regelung zur Privatnutzung ist ein Bestandteil des Arbeitsvertrags. Bietet der Arbeitgeber die Option an, ist es wichtig, dass der Firmenwagen als geldwerter Vorteil in der Steuererklärung angegeben wird.

Kraftstoffverbrauchs Corolla: kombiniert: 4,7-4,4 l/100 km; CO2-Emissionen kombiniert: 106-100 g/km. Werte gemäß WLTP-Prüfverfahren.*

Privatnutzung des Firmenwagens ist ein geldwerter Vorteil

Ein geldwerter Vorteil ist ein finanzieller Mehrwert, den Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten. Dieser Bonus wird jedoch nicht in Form von Geld ausgezahlt. So zählt etwa die private Nutzung eines Firmenwagens auch als geldwerter Vorteil. Er ist Teil des Einkommens des Arbeitnehmers und muss in der Steuererklärung angegeben werden. Der Wert des geldwerten Vorteils wird normalerweise anhand der marktüblichen Preise für die entsprechenden Leistungen ermittelt.

Es gibt keine Ausnahme, wer seinen Firmenwagen versteuern muss. Sobald jemand angestellt oder selbstständigen tätig ist und ein dienstliches Fahrzeug auch privat nutzt, entsteht ein geldwerter Vorteil. Dann ist der Firmenwagen steuerlich über die Steuererklärung immer geltend zu machen.

Dienstwagen-Versteuerung mit Firmenwagenrechner ermitteln

Die steuerlichen und rechtlichen Aspekte der Nutzung eines Firmenwagens gestalten sich komplex und hängen von verschiedenen Faktoren ab:

  • Art der Nutzung
  • Fahrzeugwert
  • geltende steuerliche Bestimmungen

 

Auch die konkrete Nutzung des Firmenwagens beeinflusst die Berechnung der Sozialversicherungen und des Lohnsteuerabzuges. Dabei wird ein geldwerter Vorteil zum Bruttolohn hinzugerechnet und später vom Nettoeinkommen wieder abgezogen.

Für eine individuelle Berechnung lohnen sich deshalb Brutto-Netto-Rechner für Firmenwagen. Du kannst unseren Firmenwagenrechner ausprobieren, um dir mehr Klarheit über zukünftige Kosten zu verschaffen, auch im Vergleich gegenüber einem eigenen Auto.

Grundsätzlich ist zu empfehlen, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer genau über alle rechtlichen und steuerlichen Vorschriften informieren, die für Firmenwagen und deren Nutzung gelten.

Firmenwagen versteuern: Ein-Prozent-Methode oder Fahrtenbuch führen

Um deinen Firmenwagen zu versteuern, hast du die Wahl zwischen zwei Varianten. Entweder versteuerst du das dienstliche Fahrzeug pauschal mit der Ein-Prozent-Methode oder du führst ein Fahrtenbuch. Beide Methoden zielen darauf ab, den geldwerten Vorteil für den Firmenwagen zu ermitteln.

Versteuerung des Firmenwagens durch die Ein-Prozent-Methode

Die bequemste Variante ist es, den Firmenwagen pauschal mit der Ein-Prozent-Regelung zu versteuern. Besitzt du ein Dienstauto mit Elektromotor oder Hybridantrieb, werden dabei nur 0,5 Prozent pauschal versteuert.

Die Ein-Prozent-Regelung ist eine Variante, den geldwerten Vorteil für die private Nutzung eines Dienstwagens zu bestimmen. Dabei wird ein Prozent des Bruttolistenpreises des Autos als monatlicher geldwerter Vorteil angesetzt und versteuert. Die Versteuerung erfolgt dabei automatisch durch den Arbeitgeber, der den Pauschalbetrag abführt.

Der Vorteil der Ein-Prozent-Regelung für Firmenwagen liegt darin, dass sie einfach und unkompliziert ist. Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des Dienstwagens wird pauschal mit einem Prozentsatz des Bruttolistenpreises des Autos ermittelt. Dadurch entfällt für Arbeitgeber der komplizierte Verwaltungsaufwand, der mit einer konkreten Erfassung der tatsächlichen privaten Fahrten verbunden wäre.

Die Ein-Prozent-Regelung hat jedoch auch den Nachteil, dass sie oft zu einer höheren Steuerbelastung führt, als tatsächlich angefallen wäre. Wenn der Dienstwagen nur wenig privat genutzt wird, wäre ein Fahrtenbuch die bessere Alternative.

Dienstwagen-Versteuerung mit einem Fahrtenbuch

Die zweite Option, den Dienstwagen zu versteuern, ist ein Fahrtenbuch zu führen. Es handelt sich dabei um einen Nachweis über die tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecken und Fahrtzwecke deines Firmenfahrzeugs. Das Fahrtenbuch dient dazu, den privaten und geschäftlichen Anteil der Fahrten zu dokumentieren. Daraus lässt sich der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines Dienstwagens genau ermitteln.

Darin besteht auch der entscheidende Vorteil dieser Methode. Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des Firmenwagens sinkt deutlich, wenn tatsächlich nur wenige private Fahrten stattfinden. Die Anwendung der pauschalen Ein-Prozent-Regelung wäre in diesem Fall eher nachteilig.

Das Fahrtenbuch muss alle Fahrten einschließlich der Kilometerstände, der Start- und Zielorte sowie den Zweck der jeweiligen Fahrt enthalten. Damit das Finanzamt die Einträge im Fahrtenbuch anerkennt, ist eine vollständige und genaue Dokumentation der privaten und geschäftlichen Nutzung des Fahrzeugs wichtig. Es ist deshalb zu empfehlen, das Fahrtenbuch regelmäßig und unmittelbar nach dem Ende einer Fahrt zu aktualisieren.

Das Finanzamt akzeptiert zudem ein geführtes Fahrtenbuch nur, wenn nachträglich keine Änderungen im Buch vorgenommen werden. Eine lose Blattsammlung, einfache Excel-Listen oder manipulierbare Fahrtenbücher sind ebenfalls tabu. Sehr nützlich und überlegenswert ist deshalb ein elektronisches Fahrtenbuch, das alle Fahrten automatisiert aufzeichnet.

Die zeitaufwendige Führung eines Fahrtenbuches ist ein Nachteil. Außerdem besteht die Gefahr, dass Einträge vergessen oder ungenau sind. Das kann später zu Problemen mit dem Finanzamt führen. Zudem bestehen immer wieder Datenschutzbedenken bei der Aufzeichnung von Standortdaten.

Quelle: bundesfinanzministerium.deOpens in new window

Welche Art der Versteuerung für Firmenwagen ist besser?

Ob die Ein-Prozent-Regelung oder ein Fahrtenbuch besser ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die Ein-Prozent-Regelung kann einfach und bequem sein, da nur ein Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs als geldwerter Vorteil versteuert wird. Ein Fahrtenbuch kann jedoch vorteilhafter sein, wenn die geschäftlichen Fahrten den überwiegenden Teil der Nutzung ausmachen. In diesem Fall führt die Versteuerung über ein Fahrtenbuch zu einer geringeren Steuerbelastung. Es empfiehlt sich, eine individuelle Steuerberatung in Anspruch zu nehmen, um die beste Lösung für den Einzelfall zu finden.

Fällt dir die Entscheidung noch schwer? Dann lautet die Empfehlung, zu Beginn auf ein Fahrtenbuch zurückzugreifen. Daraus lässt sich ermitteln, welche Methode für die Versteuerung des Firmenwagens die günstigere Variante ist. Basis ist der Anteil der tatsächlichen privaten Fahrten. Sollte die pauschale Versteuerung doch sinnvoller sein, kannst du die Methode der Berechnung immer zum Jahresbeginn oder bei jedem neuen Firmenwagen wechseln. Die gewählte Variante gibst du in der Steuererklärung an.

Toyota bZ4X (Batteriekapazität 71,4 kWh): Stromverbrauch kombiniert: 19,3–15,9 kWh/100 km, CO₂-Emissionen kombiniert: 0 g/km, elektrische Reichweite (EAER): 370–450 km. (Werte gemäß WLTP-Prüfverfahren).*

Sonderformen der Versteuerung: Pendlerpauschale oder Gehaltsumwandlung

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Alternativ kann die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer für jeden Arbeitstag angesetzt werden. Das ist jedoch nur möglich, wenn du den Firmenwagen ausschließlich für die Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte nutzt. Du bekommst 0,30 Euro für die ersten 20 Kilometer der einfachen Strecke zur Arbeit erstattet. Ab dem 21. Kilometer sind es 0,38 Euro. Das gilt rückwirkend zum 1. Januar 2022 und vorerst bis 2026.

Bei dieser Variante sind alle Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung des Firmenwagens. Wenn du ein Fahrtenbuch führst, können die beruflichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dokumentiert und als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden.

Gehaltsumwandlung: Arbeitnehmer können einen Teil ihres Bruttogehalts in eine Leasingrate für den Firmenwagen umwandeln. Dadurch reduziert sich das zu versteuernde Bruttoeinkommen und somit auch die Steuerbelastung.

Es ist aber zu beachte, dass es individuell und abhängig von konkreten Situationen bei Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verschiedenen Vorteilen und Nachteilen kommen kann. Um sicher zu gehen, wie sich der Firmenwagen richtig versteuern lässt, ist eine professionelle Steuerberatung zu empfehlen.

Steuervorteile für Firmenwagen mit Elektroantrieb: 0,5-Prozent und 0,25-Prozent

Die reduzierte Steuerabgabe für Firmenwagen mit einem elektrischen Antrieb ist neben den Förderungen für Elektroautos ein weiterer Anreiz, sich für einen Elektro-Firmenwagen zu entscheiden. Während die Zuschüsse beim Kauf eines Elektroautos ab 2023 sinken, bleibt der Steuervorteil für elektrische Firmenwagen erhalten.

Bei der Versteuerung von elektrischen Firmenwagen ist jedoch auf einige Punkte zu achten. Die 0,5 Prozent-Regelung für elektrische Firmenwagen wurde bereits im August 2018 durch das Bundeskabinett verabschiedet. Sie galt ab 1. Januar 2019 unabhängig vom Kaufpreis des Firmenwagens und soll bis 2030 weiterhin in Anspruch genommen werden können. Allerdings müssen Hybridfahrzeuge einige Eigenschaften erfüllen, um den Steuervorteil von 0,5 Prozent zu erhalten:

  • nur für extern aufladbare Hybridfirmenwagen (Plug-in Hybride)
  • CO2-Ausstoß kleiner als 50 Gramm pro Kilometer oder
  • elektrische Reichweite von mindestens 60 Kilometer (ab 2025 mindestens 80 Kilometer)

 

Die gesetzlichen Regelungen beziehen hier auch gebrauchte Firmenwagen ein. Entscheidend ist jedoch für die Inanspruchnahme der 0,5-Prozent-Regelung für elektrische Dienstautos, dass es erst im Jahr 2019 oder später neu angeschafft wurde. Firmenwagen, die bis 2018 in die Fahrzeugflotte aufgenommen wurden, fallen noch unter die bis dahin geltende Ein-Prozent-Regelung für die Versteuerung. Steuerliche Vergünstigen für einen Vollhybriden oder Mildhybriden bestehen dagegen nicht.

Neben der 0,5-Prozent-Regelung existiert auch noch eine Viertel-Regelung. Seit 2020 wird für einen elektrischen Dienstwagen, der höchstens 60.000 Euro gekostet hat, nur 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises als finanzieller Vorteil geltend gemacht. Das ist ein Viertel im Vergleich zur Ein-Prozent-Regel für Autos mit konventionellem Antrieb.

Was spricht für einen elektrischen Firmenwagen?

Firmenwagen mit einem Elektroantrieb weisen viele Vorzüge auf. Sie sind umweltfreundlicher, weil sie weniger schädliche Emissionen ausstoßen. Das hilft dabei, das eigene Unternehmen als nachhaltig zu positionieren und zu stärken. Darüber hinaus sind Elektroautos leiser und im Betrieb günstiger, da Strom weniger kostet als Benzin oder Diesel. Hinzu kommen die Steuervorteile und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Förderung für Elektroautos beim Kauf eines elektrischen Firmenwagens.

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Toyota bZ4X (Batteriekapazität 71,4 kWh): Stromverbrauch kombiniert: 19,3–15,9 kWh/100 km, CO₂-Emissionen kombiniert: 0 g/km, elektrische Reichweite (EAER): 370–450 km. (Werte gemäß WLTP-Prüfverfahren).*
* Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem "Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen" entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und unter www.dat.de unentgeltlich erhältlich ist.